Zeiterfassung

Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) hat klargestellt: Arbeitgeber sind nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 ArbSchG verpflichtet, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit ihrer Beschäftigten einzuführen. Eine konkretisierende gesetzliche Regelung liegt als Referentenentwurf des BMAS vor, ist aber zum aktuellen Stand noch nicht in Kraft.

Praktisch bedeutet das: Die Verpflichtung besteht heute schon, die genaue Form ist noch nicht final geregelt. Sinnvoll ist eine Lösung, die heute funktioniert und sich anpassen lässt, wenn der Gesetzgeber nachschärft.

Was wir anbieten

Zwei Varianten, je nach Betriebsstruktur und Außendienst-Anteil:

Variante 1 – Tablet-basiert

Geeignet für Werkstätten, Lager, Empfang oder Produktion mit festen Standorten:

  • Robustes Android-Tablet als Stempelterminal an einem definierten Punkt
  • Authentifizierung per PIN, NFC-Karte oder QR-Code
  • Browserbasierte Auswertung für Sie und Ihre Buchhaltung
  • DATEV-Export auf Wunsch

Variante 2 – App auf Smartphone

Geeignet für Außendienst, Handwerk oder mobile Teams:

  • Stempeln per App, optional mit Geofencing am Einsatzort
  • Pausen, Projekte und Aufträge zuordbar
  • Lohnbuchhaltungs-Export (DATEV, Lexware, weitere)

Was im Service enthalten ist

  • Beratung zur passenden Lösung für Ihre Betriebsgröße
  • Einrichtung und Rollout
  • Schulung Ihrer Führungskräfte und Mitarbeitenden
  • Integration in bestehende Systeme (Microsoft 365, Lohnbuchhaltung) soweit verfügbar
  • Laufende Betreuung auf Wunsch

Preise

Beratung und Projektplanung zum IT-Support-Stundensatz: 90 €/h netto. Lizenz- und Hardware-Kosten je nach gewählter Lösung – wir erstellen Ihnen ein konkretes Angebot nach einem kurzen Gespräch über Betriebsgröße und Einsatzszenario.